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Handwerkerarbeiten amHaus steuerlich absetzen
Das Wohnzimmer müsste mal wieder gestri-
chen werden, die Fenster renoviert, das Bad
gekachelt oder die Kellerdecke gedämmt wer-
den. In vielen Fällen werden diese Arbeiten
vom Fachhandwerker durchgeführt. Wenn
man dabei einige Regeln beachtet, kann man
einen Teil des Arbeitslohns, den man dem Ma-
ler, Installateur oder Fliesenleger bezahlt, direkt
von der Steuerschuld abziehen.
Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Auftrag
als Privatperson vergeben und dass die Arbei-
ten in der selbst genutzten Wohnung, dem Ei-
genheim oder auf dem dazu gehörenden
Grundstück ausgeführt werden. Die Förderung
erstreckt sich auf die Wiederherstellung, Reno-
vierung und Verschönerung von Räumen, Ein-
richtung oder Haushalts- und Elektrogeräten.
Auch die Kosten für den Schornsteinfeger fal-
lendarunter. Nicht steuerlichgefördert wirddie
Schaffung von neuer Wohn- oder Nutzfläche.
Wer also eine neue Garage anbauen will, be-
kommt keine Förderung. Wenn die bereits vor-
handene Garage neu gestrichen oder ein neu-
es Dach gedeckt werden soll, dann sind die
Voraussetzungen für eine steuerliche Begünsti-
gung hingegen erfüllt.
Was ist steuerlich absetzbar, was nicht:
Steuerlich geltend machen kann man generell
den Lohn für handwerkliche Arbeiten bis zu ei-
ner Höchstgrenze von 6.000 € im Jahr, wovon
20 Prozent die Steuerschuld mindert. Das kann
sichdemnachaufeinenBetragvonbiszu1.200 €
im Jahr summieren. Auch Fahrt- und Gerätekos-
ten fallen darunter. Gleiches gilt für Verbrauchs-
mittel, die für die Arbeiten nötig sind, sowie die
Entsorgung von Abfällen. Nicht absetzbar sind
die Materialkosten, die bei den Arbeiten anfal-
len. Das heißt, die Fliesen, das Dämmmaterial,
Farben oderTapeten sind von einer steuerlichen
Begünstigung ausgenommen.
Kein Steuerabzug bei staatlicher
Förderung:
Wer für den Umbau oder der Renovierung
des Eigenheims oder der Wohnung öffentli-
che Förderprogramme wie etwa ein KfW-
Darlehen zur Einsparung von CO2 in An-
spruch nimmt, der kann nicht noch zusätzlich
die dabei anfallenden Kosten für Handwer-
kerarbeiten gemäß der genannten Grundsät-
ze geltendmachen. Eine doppelte Förderung
ist nicht vorgesehen.
Welche Handwerkertätigkeiten sind
steuerlich absetzbar:
· Malerarbeiten in derWohnung oder amHaus
· Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern,
Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
· Arbeiten am Dach, an der Fassade oder an
Garagen
· Reparatur von Haushaltsgeräten, Elektronik-
geräten und Computern,
· Wartung der Heizungsanlage
· Arbeiten an Innen- und Außenwänden
· Gartengestaltung und Pflasterarbeiten auf
demWohngrundstück
· Gebühren für den Schornsteinfeger oder die
Kontrolle des Blitzableiters
· Verlegung von Bodenbelägen wie Fliesen,
Teppich oder Parkett,
· Modernisierung der Einbauküche oder des
Badezimmers
· Wartung und Reinigung der Abwasserentsor-
gung innerhalb des Grundstücks
· Arbeiten an Zu- und Ableitungen auf dem
Grundstück
Welche Nachweise für das Finanzamt
sind zu erbringen:
Zur Geltendmachung der entstandenen Kos-
ten muss der Auftraggeber die Aufwendun-
gen beim Finanzamt durch eine Rechnung
des Handwerkers nachweisen. Dabei ist zu
beachten, dass der Anteil der Arbeitskosten
gesondert ausgewiesen sein muss, eine reine
Festpreisvereinbarung ist steuerlich nicht be-
günstigt. Bei Wartungsverträgen genügt
eine Anlage zur Rechnung, aus der die Ar-
beitskosten hervorgehen. Nicht möglich ist
der Übertrag entstandener Kosten in das fol-
gende oder das Vorjahr. Das heißt, wenn bei-
spielsweise für Umbauarbeiten Handwerker-
kosten von 8.000 Euro anfallen, kann man
den Betrag nicht auf zwei Jahre aufteilen.
Hier würden 2.000 Euro nicht angerechnet
werden bzw. sie würden verfallen.
Die Zahlung der Rechnung muss durch Konto-
auszug, einen Überweisungsauszug, einen EC-
Beleg oder eine Bankbescheinigung nachge-
wiesenwerden. Eine Barzahlung der Rechnung
wird von der Finanzverwaltung selbst dann
nicht steuerminderndberücksichtigt, wenn der
Handwerker den Geldeingang und dessen ord-
nungsgemäße Versteuerung bestätigt.
Geltend gemacht werden können die Beträge
auf der Einkommensteuererklärung in dem
Jahr, in dem die Zahlung erfolgt ist. Handwer-
kerrechnung und Überweisungsbeleg müssen
mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Auch Arbeiten imEU-Ausland können
steuerlich geltend gemacht werden:
So können die Kosten für Handwerkerarbei-
ten selbst dann anteilig von der Steuerzah-
lung abgesetzt werden, wenn Sie beispiels-
weiseinderselbstgenutztenFerienimmobilie
im Ausland anfallen. Dazu muss das Objekt
allerdings innerhalb der EU oder dem Euro-
päischen Wirtschaftsraum liegen.
HLC | Patrick Engel
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