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Immobilien /Versicherungen / Finanzen

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Handwerkerarbeiten amHaus steuerlich absetzen

Das Wohnzimmer müsste mal wieder gestri-

chen werden, die Fenster renoviert, das Bad

gekachelt oder die Kellerdecke gedämmt wer-

den. In vielen Fällen werden diese Arbeiten

vom Fachhandwerker durchgeführt. Wenn

man dabei einige Regeln beachtet, kann man

einen Teil des Arbeitslohns, den man dem Ma-

ler, Installateur oder Fliesenleger bezahlt, direkt

von der Steuerschuld abziehen.

Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Auftrag

als Privatperson vergeben und dass die Arbei-

ten in der selbst genutzten Wohnung, dem Ei-

genheim oder auf dem dazu gehörenden

Grundstück ausgeführt werden. Die Förderung

erstreckt sich auf die Wiederherstellung, Reno-

vierung und Verschönerung von Räumen, Ein-

richtung oder Haushalts- und Elektrogeräten.

Auch die Kosten für den Schornsteinfeger fal-

lendarunter. Nicht steuerlichgefördert wirddie

Schaffung von neuer Wohn- oder Nutzfläche.

Wer also eine neue Garage anbauen will, be-

kommt keine Förderung. Wenn die bereits vor-

handene Garage neu gestrichen oder ein neu-

es Dach gedeckt werden soll, dann sind die

Voraussetzungen für eine steuerliche Begünsti-

gung hingegen erfüllt.

Was ist steuerlich absetzbar, was nicht:

Steuerlich geltend machen kann man generell

den Lohn für handwerkliche Arbeiten bis zu ei-

ner Höchstgrenze von 6.000 € im Jahr, wovon

20 Prozent die Steuerschuld mindert. Das kann

sichdemnachaufeinenBetragvonbiszu1.200 €

im Jahr summieren. Auch Fahrt- und Gerätekos-

ten fallen darunter. Gleiches gilt für Verbrauchs-

mittel, die für die Arbeiten nötig sind, sowie die

Entsorgung von Abfällen. Nicht absetzbar sind

die Materialkosten, die bei den Arbeiten anfal-

len. Das heißt, die Fliesen, das Dämmmaterial,

Farben oderTapeten sind von einer steuerlichen

Begünstigung ausgenommen.

Kein Steuerabzug bei staatlicher

Förderung:

Wer für den Umbau oder der Renovierung

des Eigenheims oder der Wohnung öffentli-

che Förderprogramme wie etwa ein KfW-

Darlehen zur Einsparung von CO2 in An-

spruch nimmt, der kann nicht noch zusätzlich

die dabei anfallenden Kosten für Handwer-

kerarbeiten gemäß der genannten Grundsät-

ze geltendmachen. Eine doppelte Förderung

ist nicht vorgesehen.

Welche Handwerkertätigkeiten sind

steuerlich absetzbar:

· Malerarbeiten in derWohnung oder amHaus

· Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern,

Wandschränken, Heizkörpern und -rohren

· Arbeiten am Dach, an der Fassade oder an

Garagen

· Reparatur von Haushaltsgeräten, Elektronik-

geräten und Computern,

· Wartung der Heizungsanlage

· Arbeiten an Innen- und Außenwänden

· Gartengestaltung und Pflasterarbeiten auf

demWohngrundstück

· Gebühren für den Schornsteinfeger oder die

Kontrolle des Blitzableiters

· Verlegung von Bodenbelägen wie Fliesen,

Teppich oder Parkett,

· Modernisierung der Einbauküche oder des

Badezimmers

· Wartung und Reinigung der Abwasserentsor-

gung innerhalb des Grundstücks

· Arbeiten an Zu- und Ableitungen auf dem

Grundstück

Welche Nachweise für das Finanzamt

sind zu erbringen:

Zur Geltendmachung der entstandenen Kos-

ten muss der Auftraggeber die Aufwendun-

gen beim Finanzamt durch eine Rechnung

des Handwerkers nachweisen. Dabei ist zu

beachten, dass der Anteil der Arbeitskosten

gesondert ausgewiesen sein muss, eine reine

Festpreisvereinbarung ist steuerlich nicht be-

günstigt. Bei Wartungsverträgen genügt

eine Anlage zur Rechnung, aus der die Ar-

beitskosten hervorgehen. Nicht möglich ist

der Übertrag entstandener Kosten in das fol-

gende oder das Vorjahr. Das heißt, wenn bei-

spielsweise für Umbauarbeiten Handwerker-

kosten von 8.000 Euro anfallen, kann man

den Betrag nicht auf zwei Jahre aufteilen.

Hier würden 2.000 Euro nicht angerechnet

werden bzw. sie würden verfallen.

Die Zahlung der Rechnung muss durch Konto-

auszug, einen Überweisungsauszug, einen EC-

Beleg oder eine Bankbescheinigung nachge-

wiesenwerden. Eine Barzahlung der Rechnung

wird von der Finanzverwaltung selbst dann

nicht steuerminderndberücksichtigt, wenn der

Handwerker den Geldeingang und dessen ord-

nungsgemäße Versteuerung bestätigt.

Geltend gemacht werden können die Beträge

auf der Einkommensteuererklärung in dem

Jahr, in dem die Zahlung erfolgt ist. Handwer-

kerrechnung und Überweisungsbeleg müssen

mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Auch Arbeiten imEU-Ausland können

steuerlich geltend gemacht werden:

So können die Kosten für Handwerkerarbei-

ten selbst dann anteilig von der Steuerzah-

lung abgesetzt werden, wenn Sie beispiels-

weiseinderselbstgenutztenFerienimmobilie

im Ausland anfallen. Dazu muss das Objekt

allerdings innerhalb der EU oder dem Euro-

päischen Wirtschaftsraum liegen.

HLC | Patrick Engel

Foto: © pfpgroup - fotolia.de